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   FG Baden-Württemberg, 24.09.2009 - 3 K 14/07   

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https://dejure.org/2009,5028
FG Baden-Württemberg, 24.09.2009 - 3 K 14/07 (https://dejure.org/2009,5028)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24.09.2009 - 3 K 14/07 (https://dejure.org/2009,5028)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24. September 2009 - 3 K 14/07 (https://dejure.org/2009,5028)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Steuerfreiheit der monatlichen und der vom Reingewinn bestimmten Arbeitgeberbeiträge an Schweizer Pensionskasse - Fehlende Steuerbarkeit der anlässlich der Kündigung auf Antrag des Grenzgängers gezahlten Austrittsleistung der Schweizer Pensionskasse sowie enthaltener ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Besteuerung der anlässlich der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses auf Antrag eines Grenzgängers gezahlten Austrittsleistung der Schweizer Pensionskasse sowie enthaltener Zinszahlungen; Zulässigkeit der Einordnung einer Austrittsleistung der Schweizer Pensionskasse als ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerfreiheit der Arbeitgeberbeiträge an Schweizer Pensionskasse; Steuerbarkeit der von Schweizer Pensionskasse gezahlten Austrittsleistung und Zinsen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Steuerfreiheit der Arbeitgeberbeiträge an Schweizer Pensionskasse - Steuerbarkeit der von Schweizer Pensionskasse gezahlten Austrittsleistung und Zinsen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 461
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (43)

  • BFH, 07.05.2009 - VI R 8/07

    Umlagezahlungen an Zusatzversorgungseinrichtung als Arbeitslohn

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 24.09.2009 - 3 K 14/07
    Arbeitslohn ist jeder gewährte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist (BFH-Urteil vom 7. Mai 2009 VI R 8/07, BFHE 225, 68, BFH/NV 2009, 1504).

    Die Zahlung brachte der Klägerin keinen Vorteil mehr in Form eines Versicherungsschutzes, nachdem der Versicherungsfall eingetreten war (s. BFH-Urteil in BFHE 225, 68, BFH/NV 2009, 1504 unter II. 1. b dd).

    Selbst wenn die Klägerin bei ihrem vorzeitigen Ausscheiden aus der Stiftung (Vorsorgeeinrichtung) wegen der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der X-AG und dem sich anschließenden endgültigen Verlassen der Schweiz (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a FZG; s. Mitteilung des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 96 vom 18. Dezember 2006; www.bsv.ch) nichts erlangt hätte (z.B. wegen Vermögensverfalls der Stiftung), würde dies die Unentziehbarkeit des Rechtsanspruchs nicht in Frage stellen (BFH-Urteil in BFHE 225, 68, BFH/NV 2009, 1504, unter II. 1. b bb).

    Wie beim Vorteil bestimmt sich das wirtschaftliche Interesse des Arbeitnehmers nicht danach, inwieweit und mit welcher Wahrscheinlichkeit der einzelne Arbeitnehmer aufgrund der vom Arbeitgeber finanzierten beruflichen Vorsorge tatsächlich später Leistungen erlangt (BFH-Urteil in BFHE 225, 68, BFH/NV 1504).

    Die Leistung der Zuwendungen an die Stiftung durch die X-AG steht der Verwendung von Barlohn durch die Klägerin bei wirtschaftlicher Betrachtung gleich (BFH-Urteil in BFHE 225, 68, BFH/NV 2009.1504, zu II. 1. b aa).

  • FG Baden-Württemberg, 23.04.2009 - 3 K 4/07

    Obligatorische Beiträge an schweizer Pensionskasse als steuerfreier Arbeitslohn

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 24.09.2009 - 3 K 14/07
    Sowohl die Klägerin als auch ihre Arbeitgeberin leisteten Beiträge an die Pensionskasse Y (Hinweis auf S. 3 und 4 der Anlage N-Gre für die 1998, 1999, 2000 und das Streitjahr bzw. das Senatsurteil vom 23. April 2009 3 K 4/07).

    Bei der beruflichen Vorsorge untersteht demzufolge ausschließlich die gesetzliche Minimalvorsorge (der obligatorische Bereich der beruflichen Vorsorge) dem Geltungsbereich des FZA (Bl. 270-272 der FG-Akten; vgl. hierzu die Berechnungen des Verbindungsstelle BVG, Sicherheitsfonds [Bl. 281-283 der FG-Akten; www.verbindungsstelle.ch] bzw. das rechtskräftige Senatsurteil vom 23. April 2009 3 K 4/07).

    Die Stiftung ist im Bereich der weitergehenden Beruflichen Vorsorge (s. Gutachten Tz. 2.13 ff.) Teil der 2. Säule des Schweizerischen Schicksalsminderungssystems, das die wirtschaftlichen Folgen bestimmter Wechselfälle des Lebens, wie Alter, Tod, Invalidität auffangen soll (Hinweis auf Art. 111 Abs. 1 der [Schweizerischen] Bundesverfassung vom 18. Dezember 1999; Senatsurteil vom 23. April 2009 3 K 4/07) Im übrigen verweist der erkennende Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zu I. zur Zukunftssicherung, in die die Stiftung eingebunden war.

    Soweit die Beiträge der Arbeitgeberin der Versicherung des "koordinierten" Lohns der Klägerin dienten (s. Tz. 2.9 ff. des Gutachtens; Senatsurteil vom 23. April 2009 3 K 4/07 rechtskräftig, juris), war die Arbeitgeberin zur Leistung der Beiträge nach gesetzlichen Vorschriften der Schweiz verpflichtet gemäß § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG 2001 (Hinweis auf das Senatsurteil 3 K 4/07).

    Soweit die Beiträge den über den koordinierten Lohn hinausgehenden Lohn der Klägerin versicherten, kommt eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG 2001 nicht in Betracht (Senatsurteil 3 K 4/07).

  • BFH, 15.06.2005 - X R 64/01

    Sofort beginnende Leibrentenversicherung gegen Einmalzahlung - Zinsen aus

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 24.09.2009 - 3 K 14/07
    Es deckt das Todesfallrisiko (Art. 8 Buchstabe a des Stiftungsreglementes) und das Erlebensfallrisiko ab (BFH-Urteil vom 15. Juni 2005 X R 64/01, BStBl II 2006, 245, zu II. 2. b aa).

    aaa) Bei dem Vorsorgeverhältnis zur Stiftung handelt es sich um eine Kapitalversicherung auf den Erlebens- und Todesfall (siehe hierzu die Darlegungen zuvor zu 2. b bb), wobei lediglich die geleisteten Sparanteile (BFH-Urteil in BStBl II 2006, 245 zu II. 2. b cc) im Unterschied zur konventionellen Lebensversicherung nicht in Werten jeder Art, sondern in einem Fonds und zwar --bezogen auf den Streitfall-- in einem gemischten Fond angelegt wurden (Hinweis auf den Jahresbericht 1997 der Stiftung zu Aktiva).

    Erträge ("Zinsen"), die im Rahmen nicht förderungswürdiger Lebensversicherungsverträge anfallen, sollten durch § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2001 erfasst werden (BFH-Urteil in BStBl II 2006, 245 zu II. 2. c).

  • BFH, 05.07.2007 - VI R 47/02

    Beiträge an ausländischen Pensionsfonds gelten als Arbeitslohn

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 24.09.2009 - 3 K 14/07
    Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unmittelbarer und unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 30. Mai 2001 VI R 159/99, BStBl II 2001, 815; vom 14. September 2005 VI R 148/98, BStBl II 2006, 532; vom 12. April 2007 VI R 55/05, BStBl II 2007, 619; vom 5. Juli 2007 VI R 47/02, BFH/NV 2007, 1876; vom 15. November 2007 VI R 30/04, BFH/NV 2008, 550; in BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385; jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Der Lohnzufluss liegt dabei in den gegenwärtigen Beiträgen des Arbeitgebers, mit denen dieser den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers finanziert (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2007, 1876, und in BStBl II 2009, 385).

    2.a) Die zuvor dargelegten Rechtsgrundsätze zum Arbeitslohncharakter von Zukunftssicherungsleistungen finden nach der ständigen Rechtsprechung des BFH auch Anwendung, wenn ein in der Schweiz ansässiger Arbeitgeber an eine Vorsorgeeinrichtung mit Sitz in der Schweiz Ausgaben zur Zukunftssicherung (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV 2001 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 BVG) für einen Arbeitnehmer leistet, der in der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist und als Grenzgänger mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Einkommensteuer unterliegt (BFH-Urteil vom 29. April 2009 X R 31/08, BFH/NV 2009, 1625, betreffend Arbeitgeberbeiträge für eine --und Leistungen aus einer-- Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908, SR 221.229.1; BFH-Urteil vom 16. Mai 1975 VI R 165/72, BFHE 115, 569, BStBl II 1975, 642, betreffend Arbeitgeberbeiträge an eine Pensionskasse in der Schweiz für einen Grenzgänger; BFH-Urteil vom 18. Mai 2004 VI R 11/01, BFHE 206, 158, BStBl II 2004, 1014, betreffend Arbeitgeberbeiträge an eine französische Sozialversicherung; BFH-Urteil vom 24. Juni 2009 X R 57/06, BStBl II 2009, 1000, betreffend die Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben eines im Land ansässigen Grenzgängers nach Frankreich; Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 3 K 141/07, rechtskräftig, juris, Entscheidungsgründe zu 1. a; BFH-Urteil vom 5. Juli 2007 VI R 47/02, BFH/NV 2007, 1876, betreffend Arbeitgeberbeiträge an einen ausländischen Pensionsfonds, jeweils mit weiteren Nachweisen; Paetsch, Anm. zum BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1876 in: Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2007, 984): Denn die Ermittlung der (Welt)Einkünfte eines im Inland ansässigen Grenzgängers erfolgt grundsätzlich auf der Grundlage des Einkommensteuerrechts und damit unter Berücksichtigung der hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze, unberührt davon, ob sie aus dem Inland, der Schweiz oder aus Drittstaaten stammen (BFH-Urteil vom 20. August 2008 I R 78/07, BFHE 222, 517, zu II. 1. b; Heuermann, Die Steuerliche Betriebsprüfung --StBP-- 2005, 303, mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des BFH).

  • BFH, 15.11.2007 - VI R 30/04

    Einkommensteuerpflichtiger Lohn durch Krankentagegelder aus Schweizer

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 24.09.2009 - 3 K 14/07
    Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unmittelbarer und unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 30. Mai 2001 VI R 159/99, BStBl II 2001, 815; vom 14. September 2005 VI R 148/98, BStBl II 2006, 532; vom 12. April 2007 VI R 55/05, BStBl II 2007, 619; vom 5. Juli 2007 VI R 47/02, BFH/NV 2007, 1876; vom 15. November 2007 VI R 30/04, BFH/NV 2008, 550; in BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385; jeweils mit weiteren Nachweisen).

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH begründen die von der Vorsorgeeinrichtung ausgezahlten Leistungen keinen weiteren Arbeitslohn, wenn die vom Arbeitgeber zuvor erbrachten Ausgaben zur Zukunftssicherung zu Arbeitslohn geführt haben (s. die Erwägungen zu I.), auch wenn diese --wie zum Beispiel im Streitfall von den Beteiligten aus Unkenntnis der diesbezüglichen Rechtsgrundsätze-- nicht der Besteuerung als Einnahmen nicht selbständiger Arbeit unterworfen wurden (BFH-Urteil vom 15 November 2007 VI R 30/04, BFH/NV 2008, 550; BFH-Urteile vom 22. November 2006 X R 29/05, BStBl II 2007, 404; vom 24. Juli 1996 X R 105/95, BStBl II 1996, 650).

    Die Austrittsleistung der Stiftung ist kein weiterer Arbeitslohn der Klägerin (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 550).

  • BFH, 15.07.1977 - VI R 109/74

    Arbeitgeberleistungen an eine nicht rechtsfähige Versorgungseinrichtung können

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 24.09.2009 - 3 K 14/07
    d) Gegen den Lohncharakter der jährlichen Zuwendungen der X-AG aus ihrem Reingewinn an die Stiftung gemäß Art. 2 des Stiftungsreglementes für die Veranlagungszeiträume vor dem Streitjahr kann nicht Erfolg eingewandt werden, dass es sich dabei um Pauschalzuweisungen gehandelt habe (BFH-Urteile vom 15. Februar 2006 VI R 92/04, BFH/NV 2006, 883; vom 15. Juli 1977 VI R 109/74, BFHE 123, 37, BStBl II 1977, 761; vom 13. August 1975 VI R 144/72, BFHE 116, 509, BStBl II 1975, 749).

    Im Streitfall liegen indes schon deshalb keine Pauschalzuweisungen vor, weil sich eine Beziehung der Zuwendung zum Lohn des einzelnen Arbeitnehmers der X-AG herstellen lässt (BFH-Urteil in BFHE 123, 37, BStBl II 1977, 761 unter III).

    Die Arbeitgeberin der Klägerin hat ein rechtlich selbständiges Sondervermögen einem besonderen Zweck gewidmet, nämlich der "Ergänzung der beruflichen Vorsorge" (Art. 1 Nr. 1 des Stiftungsreglementes; Hinweis in diesem Zusammenhang auf das BFH-Urteil in BStBl II 1977, 761 unter I.).

  • BFH, 11.12.2008 - VI R 9/05

    Arbeitslohn bei Leistungen aus einer vom Arbeitgeber finanzierten

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 24.09.2009 - 3 K 14/07
    Zum Arbeitslohn gehören --sofern es an einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers an derartigen Aufwendungen mangelt-- auch Ausgaben, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahe stehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (Zukunftssicherung; § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 der im Streitjahr gültigen Fassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung --LStDV 2001--; § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG 2001; s. auch § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG in der Fassung von Art. 1 des Jahressteuergesetzes [JStG] 2007 vom 13. Dezember 2006, BGBl. I 2007, 2878, BStBl I 2007, 28; BFH-Urteile vom 11. Dezember 2008 VI R 9/05, BStBl II 2009, 385; vom 16. Oktober 2002 XI R 75/00, BStBl II 2003, 288 zu II. A. 1. a, jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unmittelbarer und unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 30. Mai 2001 VI R 159/99, BStBl II 2001, 815; vom 14. September 2005 VI R 148/98, BStBl II 2006, 532; vom 12. April 2007 VI R 55/05, BStBl II 2007, 619; vom 5. Juli 2007 VI R 47/02, BFH/NV 2007, 1876; vom 15. November 2007 VI R 30/04, BFH/NV 2008, 550; in BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385; jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Der Lohnzufluss liegt dabei in den gegenwärtigen Beiträgen des Arbeitgebers, mit denen dieser den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers finanziert (vgl. z.B. BFH-Urteile in BFH/NV 2007, 1876, und in BStBl II 2009, 385).

  • BFH, 18.05.2004 - VI R 11/01

    Arbeitgeberbeiträge an eine französische Sozialversicherung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 24.09.2009 - 3 K 14/07
    2.a) Die zuvor dargelegten Rechtsgrundsätze zum Arbeitslohncharakter von Zukunftssicherungsleistungen finden nach der ständigen Rechtsprechung des BFH auch Anwendung, wenn ein in der Schweiz ansässiger Arbeitgeber an eine Vorsorgeeinrichtung mit Sitz in der Schweiz Ausgaben zur Zukunftssicherung (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV 2001 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 BVG) für einen Arbeitnehmer leistet, der in der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist und als Grenzgänger mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Einkommensteuer unterliegt (BFH-Urteil vom 29. April 2009 X R 31/08, BFH/NV 2009, 1625, betreffend Arbeitgeberbeiträge für eine --und Leistungen aus einer-- Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908, SR 221.229.1; BFH-Urteil vom 16. Mai 1975 VI R 165/72, BFHE 115, 569, BStBl II 1975, 642, betreffend Arbeitgeberbeiträge an eine Pensionskasse in der Schweiz für einen Grenzgänger; BFH-Urteil vom 18. Mai 2004 VI R 11/01, BFHE 206, 158, BStBl II 2004, 1014, betreffend Arbeitgeberbeiträge an eine französische Sozialversicherung; BFH-Urteil vom 24. Juni 2009 X R 57/06, BStBl II 2009, 1000, betreffend die Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben eines im Land ansässigen Grenzgängers nach Frankreich; Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 3 K 141/07, rechtskräftig, juris, Entscheidungsgründe zu 1. a; BFH-Urteil vom 5. Juli 2007 VI R 47/02, BFH/NV 2007, 1876, betreffend Arbeitgeberbeiträge an einen ausländischen Pensionsfonds, jeweils mit weiteren Nachweisen; Paetsch, Anm. zum BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1876 in: Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2007, 984): Denn die Ermittlung der (Welt)Einkünfte eines im Inland ansässigen Grenzgängers erfolgt grundsätzlich auf der Grundlage des Einkommensteuerrechts und damit unter Berücksichtigung der hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze, unberührt davon, ob sie aus dem Inland, der Schweiz oder aus Drittstaaten stammen (BFH-Urteil vom 20. August 2008 I R 78/07, BFHE 222, 517, zu II. 1. b; Heuermann, Die Steuerliche Betriebsprüfung --StBP-- 2005, 303, mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des BFH).

    Soweit hiernach ausländisches Recht festzustellen und auszulegen ist, obliegt diese Verpflichtung dem Finanzgericht als Tatsachengericht (BFH-Urteile vom 28. Mai 2009 VI R 27/06, BStBl II 2009, 857 zu II. 1. a; in BFHE 206, 158, BStBl II 2004, 1014, zu II. 1. e; Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 3 K 141/07 --rechtskräftig-- juris, Entscheidungsgründe zu 1. a; Hinweis im Übrigen auf das vom erkennenden Senat in Auftrag gegebene Gutachten).

  • BFH, 27.10.1987 - IX R 1/83

    Kein Sonderausgabenabzug von Lebensversicherungsbeiträgen bei vorzeitiger

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 24.09.2009 - 3 K 14/07
    Im Übrigen wollte der Gesetzgeber mit der Mindestvertragsdauer von 12 Jahren in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb EStG 2001 die Beiträge für solche Versicherungen auf den Erlebens-oder Todesfall von der Sonderausgabenbegünstigung (und damit in der Folge von der Steuerfreiheit der Versicherungsleistungen) ausschließen, die nicht einer echten Zukunftssicherung dienen (BTDrucks V/1068 zu Art. 1 Nr. 3 StÄndG 1966, S. 25; BFH-Urteil vom 27. Oktober 1987 IX R 1/83, BStBl II 1988, 132, Entscheidungsgründe zu 1.).

    a) Entsprechend den zu II. dargelegten Rechtsgrundsätzen ist die Austrittsleistung der Pensionskasse Y an die Klägerin nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2001 als steuerfrei zu beurteilen (auch im Hinblick auf die hier zu beachtende Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc EStG 2001, die eine Mindestfrist für die Ausübung des Kapitalwahlrechts von 12 Jahren vorsieht; s. hierzu: Söhn in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 10 Rdnr. § 64. mit weiteren Nachweisen; BFH-Urteil in BStBl II 1988, 132; Hinweis im Übrigen auf die Erwägungen zu II. 2. c).

  • FG Baden-Württemberg, 12.12.2007 - 3 K 141/07

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung vom Arbeitnehmer bezogener Leistungen aus

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 24.09.2009 - 3 K 14/07
    2.a) Die zuvor dargelegten Rechtsgrundsätze zum Arbeitslohncharakter von Zukunftssicherungsleistungen finden nach der ständigen Rechtsprechung des BFH auch Anwendung, wenn ein in der Schweiz ansässiger Arbeitgeber an eine Vorsorgeeinrichtung mit Sitz in der Schweiz Ausgaben zur Zukunftssicherung (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV 2001 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 BVG) für einen Arbeitnehmer leistet, der in der Bundesrepublik Deutschland ansässig ist und als Grenzgänger mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der Einkommensteuer unterliegt (BFH-Urteil vom 29. April 2009 X R 31/08, BFH/NV 2009, 1625, betreffend Arbeitgeberbeiträge für eine --und Leistungen aus einer-- Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908, SR 221.229.1; BFH-Urteil vom 16. Mai 1975 VI R 165/72, BFHE 115, 569, BStBl II 1975, 642, betreffend Arbeitgeberbeiträge an eine Pensionskasse in der Schweiz für einen Grenzgänger; BFH-Urteil vom 18. Mai 2004 VI R 11/01, BFHE 206, 158, BStBl II 2004, 1014, betreffend Arbeitgeberbeiträge an eine französische Sozialversicherung; BFH-Urteil vom 24. Juni 2009 X R 57/06, BStBl II 2009, 1000, betreffend die Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben eines im Land ansässigen Grenzgängers nach Frankreich; Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 3 K 141/07, rechtskräftig, juris, Entscheidungsgründe zu 1. a; BFH-Urteil vom 5. Juli 2007 VI R 47/02, BFH/NV 2007, 1876, betreffend Arbeitgeberbeiträge an einen ausländischen Pensionsfonds, jeweils mit weiteren Nachweisen; Paetsch, Anm. zum BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1876 in: Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2007, 984): Denn die Ermittlung der (Welt)Einkünfte eines im Inland ansässigen Grenzgängers erfolgt grundsätzlich auf der Grundlage des Einkommensteuerrechts und damit unter Berücksichtigung der hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze, unberührt davon, ob sie aus dem Inland, der Schweiz oder aus Drittstaaten stammen (BFH-Urteil vom 20. August 2008 I R 78/07, BFHE 222, 517, zu II. 1. b; Heuermann, Die Steuerliche Betriebsprüfung --StBP-- 2005, 303, mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des BFH).

    Soweit hiernach ausländisches Recht festzustellen und auszulegen ist, obliegt diese Verpflichtung dem Finanzgericht als Tatsachengericht (BFH-Urteile vom 28. Mai 2009 VI R 27/06, BStBl II 2009, 857 zu II. 1. a; in BFHE 206, 158, BStBl II 2004, 1014, zu II. 1. e; Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 3 K 141/07 --rechtskräftig-- juris, Entscheidungsgründe zu 1. a; Hinweis im Übrigen auf das vom erkennenden Senat in Auftrag gegebene Gutachten).

  • BAG, 30.10.1980 - 3 AZR 805/79

    Betriebsrenten - Gewinnbeteiligung - Betriebliche Altersversorgung - Gutschrift -

  • BAG, 30.09.1986 - 3 AZR 22/85

    Kapitalzahlung - Versorgungszusage - Abfindung - Gesetzlicher Insolvenzschutz

  • BFH, 29.04.2009 - X R 31/08

    Progressionsvorbehalt bei Zahlung von Geburtengeld durch eine schweizerische

  • BFH, 31.03.2004 - X R 66/98

    Ablösung einer Versorgungsverpflichtung

  • BFH, 24.07.1996 - X R 105/95

    Zusatzrenten von der Bahnversicherungsanstalt sind Leibrenten

  • BFH, 25.10.1994 - VIII R 79/91

    1. Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse (sog.

  • BFH, 30.05.2001 - VI R 159/99

    Bundeszuschuss an die Bahnversicherungsanstalt Abteilung B ist nicht bei den dort

  • BFH, 14.05.1982 - VI R 124/77

    Noch kein Zufluß (Arbeitslohn) bei Gutschrift von Gewinnbeteiligungen mangels

  • BFH, 14.09.2005 - VI R 148/98

    Sonderzahlung anlässlich der Überführung einer Mitarbeiterversorgung von einer

  • BFH, 12.10.2005 - VIII R 87/03

    Steuerbefreiung von Zinsen aus einer weiter laufenden Kapitallebensversicherung

  • BFH, 01.03.2005 - VIII R 47/01

    Steuerpflicht von Zinsen aus ausländischen Lebensversicherungen

  • BFH, 15.02.2006 - VI R 92/04

    Gegenwertzahlung beim Ausscheiden eines Arbeitgebers aus der Versorgungsanstalt

  • BFH, 22.11.2006 - X R 29/05

    Ruhegehaltszahlungen an ehemalige NATO-Bedienstete sind Einkünfte aus

  • BFH, 12.04.2007 - VI R 55/05

    Zur Bedeutung des Begriffs "Beiträge" in § 40b EStG i.d.F. bis VZ 2004

  • BFH, 20.06.2007 - X R 2/06

    Betriebsübertragung gegen Rentenverpflichtung zu Gunsten Angehöriger des

  • BSG, 27.02.2008 - B 12 KR 5/07 R

    Antrag auf Vorabentscheidung nach Art 234 EG - Auslegung der Vorschriften des

  • BFH, 20.08.2008 - I R 78/07

    Zusammenveranlagung bei fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht - Ermittlung der

  • BFH, 11.10.1974 - VI R 173/71

    Arbeitgeber - Gruppenlebensversicherung - Gewinnreserve - Ausschüttung -

  • BFH, 26.05.1971 - I R 79/69

    Einmalige Abfindungszahlung - Dauernde Last - Sonderausgabe

  • BFH, 16.05.1975 - VI R 165/72

    Grenzgänger - Arbeitgeberbeitrag - Schweizerische betriebliche Altersversicherung

  • BFH, 13.08.1975 - VI R 144/72

    Pauschale Zuwendungen an Krankenkasse - Körperschaft des öffentlichen Rechts -

  • BFH, 07.07.1972 - VI R 116/69

    Zukunftsicherungs-Freibetrag in Ausnahmefällen auch für Ruhegeldempfänger

  • BFH, 23.04.1958 - VI 176/57 U

    Renten und dauernde Lasten als Sonderausgaben - Absetzen der Ablösungssumme als

  • EuGH, 23.04.2009 - C-544/07

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER WEIGERUNG ENTGEGEN, DIE EINKOMMENSTEUER NACH

  • BFH, 24.06.2009 - X R 57/06

    Beschränkung des Sonderausgabenabzugs bei Grenzgängern verstößt nicht gegen

  • BFH, 28.05.2009 - VI R 27/06

    Zukunftssicherungsleistungen eines inländischen Arbeitgebers für unbeschränkt

  • FG Baden-Württemberg, 24.09.2009 - 3 K 4130/08

    Bezüge aus Schweizer Pensionskassen - Abgrenzung zwischen Ruhegehalt aus einem

  • BFH, 08.12.2010 - I R 92/09

    Schweizer Altersrente unterfällt nicht dem Kassenstaatsprinzip - Abgrenzung

  • RFH, 19.02.1936 - VI A 89/36
  • BFH, 16.10.2002 - XI R 75/00

    Vorwegabzug: Zeitweise steuerfreie Arbeitgeberleistungen

  • BFH, 13.08.1971 - VI R 171/68

    Zuschüsse zu Krankenversicherungsbeiträgen - Sonderausgaben - Steuerpflichtiger

  • BFH, 27.04.1973 - VI R 154/69

    Gruppen-Krankenversicherung - Beiträge einer Kommunalbehörde - Ausgaben für

  • BFH, 11.11.2009 - I R 50/08

    Beruflich veranlasste Inhaftierung eines Grenzgängers in Drittstaat führt zu

  • BFH, 26.11.2014 - VIII R 31/10

    Austrittsleistungen eines Grenzgängers aus einer schweizerischen Pensionskasse

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 24. September 2009  3 K 14/07 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das FG hat der Klage mit Urteil vom 24. September 2009  3 K 14/07 stattgegeben.

    Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2011, 461 veröffentlicht.

    a) Das Rechtsverhältnis der Klägerin zur Anlagestiftung, das durch das Stiftungsreglement ausgefüllt wurde, war nach den Feststellungen des FG zum schweizerischen Recht ein privatrechtliches Rechtsverhältnis, das dem überobligatorischen (für den Arbeitgeber freiwilligen) Bereich der betrieblichen Altersvorsorge zuzurechnen war und weitgehend auf dem schweizerischen Obligationenrecht beruhte (Rz 16, 75 des FG-Urteils in EFG 2011, 461).

    Es handelte sich um eine Vorsorgevereinbarung, die dem Zweck diente, die Versorgung der Klägerin im Fall des Alters, der Invalidität oder des Todes zu sichern (Rz 113, 121, 127 der Vorentscheidung in EFG 2011, 461).

    Nach dem maßgeblichen schweizerischen Recht (s. Rz 14, 16 und 76 der Vorentscheidung in EFG 2011, 461) war auch die Anlagestiftung als solche nicht in die gesetzlich vorgeschriebene (obligatorische) betriebliche Altersvorsorge eingebunden; das Rechtsverhältnis zur Klägerin unterlag keinen öffentlich-rechtlichen Bindungen wie im Bereich der obligatorischen betrieblichen Altersvorsorge, unterstand aber gleichwohl aufgrund des Vorsorgezwecks der Aufsicht (Rz 114, 115 des FG-Urteils in EFG 2011, 461).

    bb) Da nach den Feststellungen des FG in Rz 130 der Vorentscheidung in EFG 2011, 461 der Wert der Leistungen der Klägerin im Versicherungsfall (vermögensrechtlicher Anspruch in Höhe des "Anteils" der Klägerin am Stiftungsvermögen) maßgeblich von der Wertentwicklung des Stiftungsvermögens (des Anlagestocks) abhing, welches diversifiziert angelegt wurde und zugleich das Erlebens- und Todesfallrisiko der Klägerin absicherte, hat das FG diese gemischte Lebensversicherung auch ohne Rechtsfehler als fondsgebundene Lebensversicherung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5 EStG eingeordnet.

    Denn die Austrittsleistung war nach dem Stiftungsreglement an den zwangsweisen Austritt der Klägerin aus der Anlagestiftung aufgrund der Kündigung des Arbeitsverhältnisses und an deren Ausscheiden aus dem schweizerischen System der betrieblichen Altersvorsorge geknüpft (vgl. Rz 73 der Vorentscheidung in EFG 2011, 461).

    a) Nach den Feststellungen des FG in Rz 5 bis 11 der Vorentscheidung in EFG 2011, 461 wurde der Klägerin die Austrittsleistung auf Grundlage des Reglements der Pensionskasse gewährt, da sie nach dem Verlust der Arbeitnehmerstellung bei der H-AG aus der Pensionskasse ausscheiden musste und die Schweiz endgültig verlassen hat.

    aa) Dieser Auffassung war bisher im Ergebnis auch die Finanzverwaltung (vgl. Verfügung der Oberfinanzdirektion --OFD-- Karlsruhe vom 19. September 2005 S 227.5/16 - St 224, Tz. 4.2), zitiert in Rz 79 der Vorentscheidung in EFG 2011, 461, gefolgt.

    Die Pensionskasse gewährte der Klägerin nach den Feststellungen des FG Leistungen infolge des Alters, bei Tod und bei Eintritt der Invalidität (Rz 5 der Vorentscheidung in EFG 2011, 461).

    Die Klägerin und ihre Arbeitgeberin leisteten laufende Beiträge in die Pensionskasse (Rz 7 der Vorentscheidung in EFG 2011, 461), sodass das Rechtsverhältnis zur Pensionskasse --bei Gleichbehandlung des ausgezahlten obligatorischen und überobligatorischen Altersguthabens-- unter den Typus einer der in § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG geregelten Versicherungen fiel.

    aa) Qualifizierte man das Rechtsverhältnis der Klägerin zur Pensionskasse wegen des öffentlich-rechtlichen Charakters der Absicherung im Obligatorium (vgl. die Feststellungen in Rz 5, 76, 77 der Vorentscheidung in EFG 2011, 461) als einheitlich öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis (so für Streitjahre ab 2005 die Verfügung der OFD Karlsruhe vom 3. September 2007 S 2255 - St 133, juris, unter Tz. 4.2 Buchst. b Doppelbuchst. bb), wäre die Pensionskasse einer "gesetzlichen Rentenversicherung" gleichzustellen.

    Denn es gab für die Besteuerung von Kapitalauszahlungen aus (ausländischen und inländischen) gesetzlichen Rentenversicherungen im Rahmen des § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG vor den Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) vom 5. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1427, BStBl I 2004, 554) und damit auch im Streitjahr keine Besteuerungsgrundlage (vgl. zur Änderung der Rechtslage durch das AltEinkG BFH-Urteil vom 23. Oktober 2013 X R 3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, unter Rz 54, 60; s. auch die Nachweise in Rz 146 der Vorentscheidung in EFG 2011, 461).

  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 4156/08

    Qualifizierung der anstelle einer Alterrente ausgezahlten Kapitalabfindung einer

    Nach Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a FZG in der im Streitjahr geltenden Fassung (vgl. hierzu: Tz. 2.30 ff. des Gutachtens; Urteil des Bundessozialgerichts -BSG- vom 4. März 2009 B 11 AL 2/07, juris, Entscheidungsgründe zu 4.) konnte sich ein Grenzgänger mit Wohnsitz im Inland, der sein Arbeitsverhältnis mit einem Arbeitgeber in der Schweiz beendet hat und demzufolge aus der Versorgungseinrichtung ausgetreten ist, bei einem endgültigen Verlassen der Schweiz (vgl. hierzu BSV-Mitteilung über die berufliche Vorsorge Nr. 96, Ziff. 567, Tz. 2.1) die (obligatorische wie auch die überobligatorische) Austrittsleistung in bar auszahlen lassen (vgl. Senatsurteil vom 24. September 2009 3 K 14/07,--nicht rechtskräftig, Revision eingelegt: BFH-Az.: VIII R 31/10-- juris).

    Es ist daher für die Annahme der Steuerfreiheit der Zinsen unschädlich, wenn dem ausländischen Versicherungsunternehmen die Erlaubnis zum Betrieb eines Versicherungsgeschäfts im Inland nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG 2004 (bzw. § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a EStG 2005) -wie z.B. in Bezug auf die W-Pensionskasse- nicht erteilt worden ist (BFH-Urteil vom 1. März 2005 VIII R 47/01, BFHE 211, 436, BStBl II 2006, 365 Senatsurteil 3 K 14/07; juris, Rn. 142 ff.).

    a) Für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 kommt es darauf an, ob der betreffende Versicherungsvertrag generell zu den nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b EStG 2004 (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b EStG 2005) begünstigten Vertragstypen gehört (BFH-Urteil in BFHE 211, 436, BStBI II 2006, 365; Senatsurteil 3 K 14/07, juris).

    Der erkennende Senat kann offen lassen, ob und ggf. in welcher Höhe die Beiträge des Klägers an die Pensionskasse W als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben a und b EStG 2004 zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Zusammenhang: § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstaben a und c EStG 2004; Senatsurteil 3 K 14/07, juris, Rn. 143 und 144).

  • FG Baden-Württemberg, 12.05.2011 - 3 K 147/10

    Vergleichbarkeit des Vorsorgeverhältnisses zu verschiedenen Zweigen der

    Die Stiftung bezweckt die Ergänzung der beruflichen Vorsorge der in Art. 5 des Stiftungsreglements bezeichneten Mitarbeiter (sog. Begünstigte) mit den durch die H-AG als Mitarbeiter-Gewinnbeteiligung zugewendeten Mitteln (Art. 1 Ziff. 1 des Stiftungsreglements 2002; s. den Jahresbericht 2006 und die Feststellungen im Senatsurteil vom 24. September 2009 3 K 14/07, EFG 2011, 461, juris, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt: BFH/Az.: VIII R 31/10 Rn. 17-22).

    Das Gutachten wurde in dem Klageverfahren zu dem Az. 3 K 14/07 angefordert (Hinweis auf das Senatsurteil vom 24. September 2009 3 K 14/07, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt -BFH.Az.: VIII R 31/10-, juris).

    b) Der erkennende Senat hat im Urteil in EFG 2011, 461 die Zuwendungen der H-AG an die Stiftung nach den vom BFH entwickelten einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen als Ausgaben des Arbeitgebers beurteilt, die dieser leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahestehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (Zukunftssicherung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 der im Streitjahr geltenden Fassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung -LStDV 2006- in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 2006).

    Da es sich jedoch um Beiträge für eine vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossene Kapitalversicherung auf den Erlebens- oder Todesfall im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd EStG 2004 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a Satz 1 EStG 2006 handelt, und zwar in der Art einer fondsgebundenen Lebensversicherung, sind diese Beiträge vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen nach dem insoweit weiterhin anzuwendenden § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b Satz 5 EStG 2004 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b Halbsatz 2 EStG 2006 (wegen ihrer besonderen Nähe zu reinen Kapitalansammlungsverträgen; Kulosa in: Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 10 Anm. 193 mit weiteren Nachweisen; BTDrucks. 7/2180 Seite, 21; Senatsurteil in EFG 2011, 461, juris, Rn. 133 ff.).

  • FG Baden-Württemberg, 17.12.2009 - 3 K 154/07

    Übertragung einer Freizügigkeitsleistung auf ein Freizügigkeitskonto bei Wechsel

    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 24. September 2009 3 K 14/07 (vorläufig nicht rechtskräftig, zur Veröffentlichung bestimmt) ausgeführt, dass die Austrittsleistung aus der Stiftung nicht als Arbeitslohn, im Übrigen auch nicht als Einnahme bei den sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG 2001 zu beurteilen sei.

    Das FA hat diese Austrittsleistung (auch bzw. schon) aus diesem Grund zu Recht nicht der Besteuerung unterworfen (Hinweis im Übrigen auf das Senatsurteil vom 24. September 2009 3 K 14/07, Entscheidungsgründe zu III. 2.).

    Es handelt sich um einen Beitrag der Arbeitgeberin des Klägers für dessen Zukunftssicherung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 LStDV 2001 (s. die Ausführungen im Senatsurteil vom 24. September 2009 3 K 14/07, Entscheidungsgründe zu I.).

  • BFH, 20.08.2014 - I R 83/11

    Besteuerung eines sog. Vorbezugs für Wohneigentum einer öffentlich-rechtlichen

    Auf die Rechtsfrage danach, ob der sog. Vorbezug allenfalls mit dem darin enthaltenen Zinsanteil nach Maßgabe von § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2002 zu besteuern wäre (s. die dazu beim VIII. Senat des BFH als dem für die Kapitaleinkünfte zuständigen Fachsenat anhängigen Revisionsverfahren VIII R 31/10 [gegen FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. September 2009  3 K 14/07, EFG 2011, 461]; VIII R 39/10 [gegen FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. April 2010  3 K 1285/08, EFG 2011, 1799]; VIII R 38/10 [gegen FG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. April 2010  3 K 4156/08, EFG 2011, 1716], sowie VIII R 40/11 [gegen FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Mai 2011  3 K 147/10]; s.a. J. Förster, IStR 2014, 119; dieselbe, BFH/PR 2014, 78), kommt es sonach nicht mehr an.
  • FG Baden-Württemberg, 28.04.2010 - 3 K 1285/08

    Steuerbarkeit und Steuerbefreiung des Vorbezugs (incl. des Zinsanteils) aus einer

    1. a) Der erkennende Senat ist in seinem Urteil 3 K 4156/08 (s. auch die Senatsurteile vom 23. April 2009 3 K 4/07, rechtskräftig, juris; vom 24. September 2009 3 K 14/07, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt, BFH.Az: VIII R 31/10, juris) im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des BFH (s. bereits: BFH-Urteil vom 13. August 1975 VI R 144/72,BStBl II 1975, 749) davon ausgegangen, dass zum Arbeitslohn nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 2005 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 3 der im Streitjahr geltenden Fassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung -LStDV 2005- auch (Spar- und Risiko-) Beiträge eines in der Schweiz ansässigen Arbeitgebers gehören, die dieser an eine Schweizer Pensionskasse leistet, um einen im Inland mit seinen Einnahmen aus unselbständiger Arbeit einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer (sog. Grenzgänger im Sinne des Art. 15a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 11. August 1971 [BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519] in der Fassung des Protokolls vom 21. Dezember 1992 [BGBl II 1993, 1888, BStBl I 1993, 928] -DBA-Schweiz 1971-) für den Fall der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (Senatsurteil 3 K 4156/08, Entscheidungsgründe zu A. I. 1. und II. 1.).

    Steuerpflichtig waren nur wiederkehrende Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a in der zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung des EStG (s. zur Rechtsprechung und zum Schrifttum: Senatsurteil 3 K 14/07, juris, Rn. 146, mit umfangreichen Nachweisen).

  • FG Baden-Württemberg, 07.07.2011 - 3 K 1285/09

    Steuerbarkeit und Steuerbefreiung des Vorbezugs einer öffentlich-rechtlichen

    Das Gleiche gilt für die im Rahmen des Gesetzentwurfs zum Steuerreformgesetz 1999 geäußerte (und nicht verwirklichte) Auffassung, der Wegfall der Steuerfreiheit für Rentenabfindungen habe keine Auswirkung, da sie ohnehin zu keiner Einkunftsart im Sinne des Einkommensteuerrechts gehörten (BT-Drs 13/7480, S. 190 zu § 3 Nr. 3 Abs. 2; von Beckerath in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, Kommentar zum EStG, § 3 Nr. 3 Rn. B 3/4; Senatsurteil vom 24. September 2009 3 K 14/07 -nicht rechtskräftig, Revision eingelegt, BFH Az.: VIII R 31/10- EFG 2011, 461, Entscheidungsgründe zu II. 2.).
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